Stadtführung in Stuttgart, © Stuttgart-Marketing GmbH

AGB Gästeführer

VERTRAGS- VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN DER STUTTGART-MARKETING GMBH FÜR GÄSTEFÜHRUNGEN
 

Sehr geehrte Gäste der Stadt Stuttgart,

die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der Stuttgart-Marketing GmbH – nachstehend „STMG“ abgekürzt - und Ihnen - nachstehend „der Gast“ - bzw. dem Auftraggeber der Gästeführung in Bezug auf die Vermittlungstätigkeit der STMG, andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem von der STMG vermittelten Gästeführer. Sie werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrages, der im Falle ihrer Buchung zwischen Ihnen bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer zu Stande kommt. Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen vor Ihrer Buchung aufmerksam durch.

 

1. Definition; Stellung der STMG und des Gästeführers; anzuwendende Rechtsvorschriften; Vermittlung der Führung von Fremdunternehmen

1.1. „Turnusführungen“ im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind Führungen, die von der STMG als offene, für einzelne Gäste und kleinere Privatgruppen jederzeit zugänglich, zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden und mit entsprechender Vorausbuchung gebucht werden können. "Auftragsführungen" sind Führungen, die für private Gruppen und gewerbliche Auftraggeber aufgrund einer entsprechenden vorherigen verbindlichen Buchung des Auftraggebers und Bestätigung durch die STMG durchgeführt werden.

1.2. Der Gästeführer erbringt die ausgeschriebenen vertraglichen Leistungen als unmittelbarer Vertragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers als selbstständiger Dienstleister. Auch soweit die STMG neben der Gästeführung weitere Leistungen vermittelt, ist sie ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer.

1.3. Die STMG hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der STMG vorliegen.

1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen der STMG als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der STMG) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist die STMG im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 und 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die Gästeführung. Sie haftet daher nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel in Zusammenhang mit der Führung. Dies gilt nicht, soweit die Gästeführung vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder eines sonstigen Angebots ist, bei der die STMG unmittelbarer Vertragspartner des Gastes, bzw. des Auftraggebers ist.

1.5. Eine etwaige Haftung der STMG aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.

1.6. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer und dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Gästeführer, bzw. der STMG als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. Auf das Vermittlungsverhältnis mit der STMG finden in erster Linie die mit der STMG getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit der STMG in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung.

1.7. Die Bestimmungen in Ziff. 1.2 bis 1.5 gelten auch für die Vermittlung von Führungen, welche nicht durch Gästeführer, sondern durch fremde Unternehmen und Institutionen angeboten und durchgeführt werden. Die Anbieter/Vertragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers sind in der jeweiligen Ausschreibung sowie, bei Auftragsführungen, in der Buchungsbestätigung bezeichnet. Für solche Führungen gelten die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbieter, soweit diese mit dem Gast, bzw. dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen rechtswirksam vereinbart wurden.

2. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers bei  Auftragsführungen

2.1. Für alle nachstehend aufgeführten Buchungswege gilt:

a) Erfolgt die Buchung von Auftragsführungen durch einen in diesen Bedingungen als "Auftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privat- gruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event- Agentur, Reisebüro) so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner der STMG im Rahmen des Vermittlungsvertrages, bzw. des Gästeführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Auftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche.

b) Die STMG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Gästeführungen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziff. 5. und 6. dieser Vertragsbedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz, jedoch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.2. Für Buchungen, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen, gilt:

a) Mit seiner Buchung bietet der Gast, bzw. der Auftraggeber dem jeweiligen Gästeführer, dieser vertreten durch die STMG als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an und erteilt gleichzeitig der STMG den entsprechenden Vermittlungsauftrag.

b) Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Buchungsbestätigung zustande, welche die STMG als Vertreter des Gästeführers vornimmt und die bei Turnusführungen keiner bestimmten Form bedarf, bei Auftragsführungen rechtsverbindlich – ausgenommen sehr kurzfristige Buchungen - schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgt. Bei verbindlichen telefonischen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.

2.3. Bei Buchungen, die über das Internet oder Onlinemedien erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast, bzw. der Auftraggeber dem Gästeführer den Abschluss des Dienstvertrages über die Führung auf der Grundlage dieser Vertrags- Vermittlungsbedingungen verbindlich an und erteilt gleichzeitig der STMG den Vermittlungsauftrag. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

b) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers auf das Zustandekommen eines Dienstvertrages mit dem Gästeführer entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Gästeführer bzw. die STMG als dessen Vertreter sind vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes bzw. des Auftraggebers anzunehmen oder nicht.

c) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast bzw. beim Auftraggeber zu Stande, welche die STMG als Vermittler und Vertreter des Gästeführers vornimmt. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form.

d) Die Buchungsbestätigung erfolgt entweder sofort nach Vornahme der Buchung des Gastes bzw. des Auftraggebers durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit) oder - nach entsprechender elektronischer Eingangsbestätigung der Buchung des Gastes bzw. Auftraggebers - nach Absendung der Buchung in der angegebenen oder vereinbarten Form schriftlich, per E-Mail oder per Fax.

e) Im Falle einer sofortigen Buchungsbestätigung in Echtzeit am Bildschirm wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem Gästeführer bzw. des Vermittlungsauftrages an die STMG ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Gast bzw. der Auftraggeber diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt. Im Regelfall wird die STMG dem Gast bzw. dem Auftraggeber zusätzlich zu der am Bildschirm dargestellten Buchungsbestätigung eine zusätzliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln. Der Zugang einer solchen zusätzlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem  Gästeführer.

3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Führungen; Witterungsverhältnisse

3.1. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation der STMG. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung eines bestimmten Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.

3.2. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurationsbetriebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit der STMG und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die STMG und den Gästeführer nicht verbindlich.

3.3. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der STMG oder dem Gästeführer, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.

3.4. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Gästeführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt

3.5. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

3.6. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Führungen gilt:

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.

b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Gästeführer. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Führung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.

c) Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten,, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer bzw. der STMG als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

d) Im Falle einer solchen Kündigung durch den Gästeführer bzw. die STMG als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.

4. Preise, Zahlung, Umbuchung

4.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb der im Rahmen der Gästeführungen besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.

4.2. Für die Bezahlung gilt:

a) Die STMG wird als Vermittler im Rahmen der Bezahlungsvorgänge als Inkassobevollmächtigte des Gästeführers tätig.

b) Sowohl bei Turnusführungen, als auch für Auftragsführungen wird grundsätzlich Vorauskasse durch den Gast bzw. den Auftraggeber nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vereinbart.

c) Bei Turnusführungen kann die Zahlung im Ladenlokal der STMG („i-Punkt“), mit Kreditkarte, mit EC-Karte oder per Bankeinzug erfolgen. Zahlungen mit EC-Karte sind bei telefonischen Buchungen nicht möglich. Barzahlungen an den Gästeführern selbst sind nur nach entsprechender Vereinbarung in Ausnahmefällen möglich.

d) Bei Auftragsführungen kann die STMG nach Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Auftraggeber) eine Anzahlung i.H.v.20% des Gesamtpreises der Führung sowie eine Restzahlung oder - unter Verzicht auf eine Anzahlung - die gesamte Zahlung 4 Wochen vor Führungsbeginn zur Zahlung fällig stellen. Eine Anzahlung bzw. sonstige Zahlungen vor Führungsbeginn sind nicht zu leisten, wenn in der Buchungsbestätigung/Rechnung ausdrücklich vermerkt ist, dass die Bezahlung nach der Führung oder in bar vor Beginn an den Gästeführern erfolgt. In diesem Fall kann die Zahlung ausschließlich durch Überweisung oder per Kreditkarte geleistet werden.

e) Zahlungen aus dem Ausland haben grundsätzlich spesen- und gebührenfrei für die STMG zu erfolgen.

4.3. Ist der Gästeführer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und besteht seitens des Gastes bzw. des Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer bzw. der STMG kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, sind der Gästeführer bzw. die STMG als dessen Vertreter, soweit vereinbarte Zahlungen trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb des vereinbarten Fälligkeitszeitraums gezahlt werden, berechtigt, vom Dienstvertrag über die Gästeführung bzw. dem Vermittlungsvertrag zurückzutreten und den Gast bzw. den Auftraggeber mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 7 dieser Bedingungen zu belasten. Diese Rechte stehen dem Gästeführer bzw. STMG nicht zu, wenn der Gast bzw. Auftraggeber den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.

4.4. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift

a) Der Gast bzw. der Auftraggeber werden darauf hingewiesen, dass bei Verträgen über Gästeführungen kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Termins der Führung, die Uhrzeit, des Ausgangs- bzw. Abfahrtortes und des Zielortes der Führung (Umbuchung) besteht).

b) Sofern in Ausnahmefällen eine Umbuchung möglich ist, kann die kann die STMG die Durchführung einer Umbuchung 6 Werktage vor Führungsbeginn von einem mit dem Gast bzw. dem Auftraggeber im Einzelfall zu vereinbarenden Bearbeitungsentgelts abhängig machen.

c) Später als 6 Werktage vor Führungsbeginn ist grundsätzlich keine Umbuchung mehr möglich, sondern nur eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages mit dem Gästeführer gemäß Ziffer 6.. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung.

d) Für Änderungen der Rechnungsanschrift gelten die Regelungen in Ziff. b) und c) entsprechend.

5. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

5.1. Nehmen der Gast, bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder der STMG zu vertreten ist, insbesondere durch Nichtanreise bzw. Nichtantritt der Führung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

5.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):

a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht.

b) Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

6. Kündigung und Rücktritt durch den Gast, bzw. den Auftraggeber

6.1. Bei Turnusführungen ist ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Insoweit gelten die Bestimmungen in Ziff. 5.1 und 5.2. entsprechend.

6.2. Für Auftragsführungen gilt:

a) Der Auftraggeber kann den Vertrag mit dem Gästeführer nach Vertragsabschluss bis zum 6. Werktag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen.

b) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber, die vom 5. bis zum 3. Werktag vor Führungsbeginn erfolgt, wird seitens der STMG ein Bearbeitungsentgelt i.H.v. 20% des vereinbarten Gesamtpreises der Führung berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche des Gästeführers im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit diesem abgilt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, dem Gästeführer bzw. der STMG nachzuweisen, dass diesen kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall bzw. Kosten entstanden sind. In diesem Fall hat der Auftraggeber nur die jeweils geringeren Aufwendungen bzw. Kosten zu ersetzen.

c) Bei einer Kündigung später als 3 Werktage vor Führungsbeginn und am Tag der Führung selbst wird die volle vereinbarte Vergütung zahlungsfällig. Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Führung, insbesondere den Kosten eines Bustransports, Verpflegung, Getränke, Eintrittsgelder usw. sind jedoch vom Gästeführer bzw. der STMG an den Auftraggeber nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.

d) Für die vorstehenden Fristen ist der Zugang der Kündigungserklärung des Auftraggebers bei der STMG zu deren veröffentlichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an die STMG als Vertreter des Gästeführers zu richten.

6.3. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle von Mängeln der Dienstleistungen des Gästeführers bzw. der Vermittlungsleistungen der STMG sowie sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche unberührt.

6.4. Den Teilnehmern von Turnusführungen sowie den Auftraggebern und Teilnehmern von Auftragsführungen wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung dringend empfohlen. Eine solche Reiserücktrittskostenversicherung ist im Preis der Gästeführungen nicht eingeschlossen.

7. Kündigung wegen Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bei Turnusführungen

7.1. Der Gästeführer bzw. die STMG als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter können den Vertrag über die Durchführung der Gästeführung bei Turnusführungen kündigen, wenn eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

7.2. Die STMG ist verpflichtet, den Gast sofort zu informieren, sobald feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und die Führung nicht durchgeführt wird.

7.3. Im Falle einer Absage hat der Gast das Recht, an der gleichen Führung zu einem anderen Zeitpunkt teilzunehmen. Wünscht der Gast dies nicht, wird der gezahlte Preis der Führung sofort zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere bezüglich der Kosten einer An- und Abreise sind ausgeschlossen, soweit die Absage nicht durch den Gästeführer oder die STMG zu vertreten ist.

8. Haftung des Gästeführers und der STMG; Versicherungen

8.1. Für die Haftung der STMG wird auf 1.3 dieser Bedingungen verwiesen.

8.2. Eine Haftung des Gästeführers für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Gästeführervertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes bzw. Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.

8.3. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gästeführers ursächlich oder mitursächlich war.

9. Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers

9.1. Für Turnusführungen gilt, dass diese zu den vereinbarten Zeiten durchgeführt werden und eine Verschiebung des Beginns bzw. eine Wartezeit des Gästeführers auf das Eintreffen von Gästen auch dann nicht in Betracht kommt, wenn diese unverschuldet am pünktlichen Erscheinen gehindert sind.

9.2. Für Auftragsführungen gilt:

a) Der Gast bzw. der Auftraggeber ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem verein-barten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihm im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Die STMG wird dem Auftraggeber bzw. einer benannten Person im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Gästeführers mitteilen.

b) Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollten die Teilnehmer des Auftraggebers verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Gästeführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraus- sichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästeführer generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des Gästeführers die Regelung in Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend.

9.3. Der Gast, bzw. der Beauftragte des Auftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

9.4. Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt.

10. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insb. dem Corona-Virus)

10.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den Gästeführer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

10.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder erheblicher Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Gästeführungen ausgeschlossen ist, soweit Gästeführungen nicht allgemein zum Leistungszeitpunkt behördlich verboten sind.

10.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des Gästeführers bei der Inanspruchnahme von Leistungen (insb. das evtl. Tragen eine Mund-Nasen-Schutzes) zu beachten.

10.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des Gästeführers vereinbart, dass die vereinbarte Maximalanzahl der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Gästeführung geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.

11. Hinweis zur alternativen Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. Der Gästeführer ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Gast wegen vermeintlich nicht ordnungsgemäßer Erbringung der vertraglichen Leistungen um eine zügige und kulante Erledigung bemüht. Aufgrund entsprechender gesetzlicher Verpflichtung wird jedoch darauf hingewiesen, dass weder der Gästeführer, noch die STMG als Vermittler an einer Einrichtung oder Institutionen zur außergerichtlichen Streitbeilegung bzw. Schlichtung beteiligt sind. Es wird gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ breitstellt. Beachten Sie jedoch bitte unbedingt, dass die Kontaktierung dieser Plattform die Pflicht zur Anzeige vermeintlicher Mängel bzw. der vertraglichen Leistungen des Gästeführers während der Führung nicht ersetzt.

11.2. Für Gäste bzw. Auftraggeber, die keinen allgemeinen Wohn- bzw. Geschäftssitz in einem Land der Europäischen Union oder in der Schweiz haben wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart.

11.3. Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer bzw. die STMG vereinbart ist, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gästeführung.

11.4. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen den Gästeführer, bzw. die STMG nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben.

11.5. Für Klagen des Gästeführers, bzw. der STMG gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes, bzw. des Auftraggebers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast, bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Gästeführers, bzw. der STMG deren Wohn- bzw. Geschäftssitz.

© Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt.

Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2006 – 2021

Stand: 11/2021