EmiLu Hotel Dachterasse, © Stuttgart-Marketing GmbH, Martina Denker

REISEBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMITTLUNG VON REISELEISTUNGEN

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde oder Reisender genannt und Stuttgart-Marketing GmbH, nachstehend „STMG“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 251 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbe-dingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen je nach Art der vermittelten Reiseleistung gliedern sich diese Vermittlungsbedingungen in 3 Abschnitte.

Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung
A) einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung finden Sie in Abschnitt A dieser Geschäftsbedingungen
B) von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt B dieser Geschäftsbedingungen
C) einer Pauschalreise finden Sie die Regelungen in Abschnitt C dieser Geschäftsbedingungen.

Abschnitt A: Regelungen bei der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehrerer Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung

Die Vorschriften dieses Abschnitt A über die Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung o-der mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. gelten ausschließlich, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil von verbundenen Reiseleistungen nach Abschnitt B noch Teil einer Pauschalreise nach Abschnitt C sind. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels ei-nes Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.


1.    Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1.    Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch Stuttgart-Marketing GmbH kommt zwischen dem Kunden und STMG der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
1.2.    Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt STMG den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.3.    Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von STMG ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetz-lichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4.    Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne be-sondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationa-ler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

2.    Allgemeine Vertragspflichten von STMG, Auskünfte, Hinweise

2.1.    Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch STMG vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermit-telt.
2.2.    Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet STMG im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet STMG gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wur-de.
2.3.    Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist STMG nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten An-bieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Ver-pflichtungen von STMG im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
2.4.    Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt STMG bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Ga-rantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne die-ser Vorschrift.
2.5.    Sonderwünsche nimmt STMG nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat STMG für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird da-rauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbrin-gers werden.


3.    Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

3.1.    Sowohl den Kunden, wie auch STMG trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch STMG ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine, Eintrittskarten, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reise-leistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
3.2.    Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch STMG durch Übergabe im Geschäftslokal von STMG oder nach Wahl von STMG durch postali-schen oder elektronischen Versand.

4.    Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber STMG

4.1.    Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von STMG nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Infor-mationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchun-gen oder Reservierungen).
4.2.    Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so gilt:
a)    Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 4.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprü-che nicht.
b)     Ansprüche des Kunden an STMG entfallen insoweit, als STMG nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit STMG nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden STMG die Möglichkeit zur Be-hebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c)    Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 4.1 entfallen nicht

  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf ei-ner vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von STMG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von STMG resultieren
  • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von STMG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül-lungsgehilfen von STMG beruhen
  • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh-rung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Errei-chung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
4.3.    Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige ge-genüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 4 unberührt.
4.4.    Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, STMG auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
 

5.     Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso

5.1.    STMG ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbe-stimmungen enthalten.
5.2.    Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann STMG, soweit dies den Vereinbarun-gen zwischen STMG und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzli-chen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.3.    Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5.4.    Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von STMG nicht im Wege der Zurückbe-haltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermit-telten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von STMG ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder STMG aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

6.     Pflichten von STMG bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

6.1.    Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber STMG gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber STMG als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
6.2.    Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den ver-mittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht von STMG auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
6.3.     Übernimmt STMG - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahren-der Anspruchsschreiben des Kunden, haftet STMG für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristver-säumnis.
6.4.    Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht von STMG zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchs-voraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

7.     Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

7.1.    STMG weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierun-gen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschlie-ßen.
7.2.    Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskosten-versicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzu-schließen.
7.3.    Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertrags-bedingungen und / oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. STMG haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versiche-rungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

8.     Haftung von STMG

8.1.    Soweit STMG eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Verein-barung mit dem Kunden übernommen hat, haftet STMG nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern.
8.2.    STMG haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezügli-chen Vereinbarung oder Zusicherung von STMG, insbesondere, wenn diese von der Leis-tungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
8.3.    Eine etwaige eigene Haftung von STMG aus der schuldhaften Verletzung von Vermittler-pflichten sowie die Haftung nach § 651x BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

9.     Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1.    STMG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass STMG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Ver-braucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für STMG verpflichtend würde, informiert STMG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. STMG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
9.2.    Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und STMG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können STMG ausschließlich an deren Sitz verklagen.
9.3.    Für Klagen von STMG gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von STMG vereinbart.
Abschnitt B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB

Die Regelungen dieses Abschnitts B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistun-gen gelten ausschließlich, wenn STMG das Formblatt über die Vermittlung von verbunde-nen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise ge-bucht wird, jedoch mit Vertragsschluss des zweiten Vertrags verbundene Reiseleistungen entstehen.

1.     Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen

1.1.    STMG darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen verbundener Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn STMG sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von STMG selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit von STMG
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b)    der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.
1.2.    Diese Sicherstellung leistet STMG bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungs-scheines für alle Zahlungen des Kunden an STMG verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.
 

2.     Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A

2.1.    Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9.
2.2.    Ziffer 5 des Abschnitts A gilt nur unter der Maßgabe, dass STMG seine Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Abschnitts B zur Sicherstellung der Zahlungen erfüllt hat.


Abschnitt C: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB durch STMG

Die Regelungen dieses Abschnitts C über die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen („Reisevermittlung“) gemäß § 651v GBG n.F. gelten ausschließlich, wenn der Reisever-mittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.
1.     Zahlungen des Kunden / Reisenden auf Pauschalreisen

1.1    STMG und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Be-endigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kunden-geldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungs-schein des Reiseveranstalters mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

2.    Erklärungen des Kunden/ Reisenden

STMG gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklä-rungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzu-nehmen. STMG wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. STMG empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Rei-severanstalter oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.

3.    Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A

3.1    Darüber hinaus gelten für die Reisevermittlung Pauschalreisen die nachfolgend ge-nannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2.1; 2.3; 2.4; 2.5; 3.1; 4.1; 4.4; 6.4; 7; 8; 9;
3.2    Ziffer 2.2. des Abschnitts A gilt nur, soweit Informationen betroffen sind, zu deren Anga-be der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist.
3.3    Ziffer 3.2 des Abschnitts A gilt nur, soweit der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebe-stätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.

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Vermittler ist:

Stuttgart-Marketing GmbH
Vertretungsberechtigte: Armin Dellnitz, Martin Rau
Handelsregister HRB 15709 Amtsgericht Stuttgart
Rotebühlplatz 25
70178 Stuttgart
Telefon: +49 711 22 28-0
Telefax: +49 711 22 28-217
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Stand dieser Fassung: Mai 2018